- bei der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (für bisher Angestellte)
- bei der Aufgabe der bisherigen selbstständigen Erwerbstätigkeit und Aufnahme einer neuen, andersartigen selbstständigen Erwerbstätigkeit (für bisher Selbstständigerwerbende)
- zum Erwerb von Wohneigentum
- beim definitiven Wegzug aus der Schweiz, resp. aus der EU
- beim Bezug einer ganzen Invalidenrente der IV
- ab vollendetem 60. Altersjahr (Frauen 59. Altersjahr); die Altersleistungen werden bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV fällig (65 Jahre für Männer und 64 Jahre für Frauen). Weist der Vorsorgenehmer/in nach, dass auch nach dem ordentlichen Rentenalter erwerbstätig ist, kann weiterhin Beiträge an die Säule 3a geleistet werden und der Bezug kann bis höchstens 5 Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV aufgeschoben werden.
Jeder Bezug von Geldern der dritten Säule muss versteuert werden.