- bei der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (für bisher Angestellte)
- bei der Aufgabe der bisherigen selbstständigen Erwerbstätigkeit und Aufnahme einer neuen, andersartigen selbstständigen Erwerbstätigkeit (für bisher Selbstständigerwerbende)
- zum Erwerb von Wohneigentum
- beim definitiven Wegzug aus der Schweiz, resp. aus der EU
- beim Bezug einer ganzen Invalidenrente der IV
- 5 Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters. Weist der Vorsorgenehmer/in nach, dass auch nach dem ordentlichen Rentenalter erwerbstätig ist, kann weiterhin Beiträge an die Säule 3a geleistet werden und der Bezug kann bis höchstens 5 Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV aufgeschoben werden.