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Ein Bezug der Gelder aus der Säule 3a ist in folgenden Fällen möglich:

  • bei der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (für bisher Angestellte)
  • bei der Aufgabe der bisherigen selbstständigen Erwerbstätigkeit und Aufnahme einer neuen, andersartigen selbstständigen Erwerbstätigkeit (für bisher Selbstständigerwerbende)
  • zum Erwerb von Wohneigentum
  • beim definitiven Wegzug aus der Schweiz, resp. aus der EU
  • beim Bezug einer ganzen Invalidenrente der IV
  • 5 Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters. Weist der Vorsorgenehmer/in nach, dass auch nach dem ordentlichen Rentenalter erwerbstätig ist, kann weiterhin Beiträge an die Säule 3a geleistet werden und der Bezug kann bis höchstens 5 Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV aufgeschoben werden.

Jede Auszahlung von Geldern aus der dritten Säule unterliegt der Kapitalauszahlungssteuer. Bezüge im gleichen Kalenderjahr, einschliesslich jener von Ehepartnern, werden kumuliert. Ebenso werden Auszahlungen aus der Pensionskasse mit den Bezügen aus der 3. Säule im gleichen Jahr zusammengefasst. Ohne eine entsprechende Planung besteht die Gefahr, in eine höhere Steuerprogression zu geraten.