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Ein Bezug der Gelder aus der Säule 3a ist in folgenden Fällen möglich:

  • bei der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (für bisher Angestellte)
  • bei der Aufgabe der bisherigen selbstständigen Erwerbstätigkeit und Aufnahme einer neuen, andersartigen selbstständigen Erwerbstätigkeit (für bisher Selbstständigerwerbende)
  • zum Erwerb von Wohneigentum
  • beim definitiven Wegzug aus der Schweiz, resp. aus der EU
  • beim Bezug einer ganzen Invalidenrente der IV
  • ab vollendetem 60. Altersjahr (Frauen 59. Altersjahr); die Altersleistungen werden bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV fällig (65 Jahre für Männer und 64 Jahre für Frauen). Weist der Vorsorgenehmer/in nach, dass auch nach dem ordentlichen Rentenalter erwerbstätig ist, kann weiterhin Beiträge an die Säule 3a geleistet werden und der Bezug kann bis höchstens 5 Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV aufgeschoben werden.

Jeder Bezug von Geldern der dritten Säule muss versteuert werden.