Vorbezug einer AHV-Rente
- jeder Rentenbezüger kann seine Rente 1 oder 2 Jahre im Voraus beziehen, dies hat eine Rentenkürzung von 6.8%, resp. 13.6% pro Jahr zur Folge
- auch bei einem Vorbezug muss man bis zum ordentlichen Pensionsalter AHV-Beiträge leisten, ausser der Ehepartner bezahlt als Erwerbstätiger mindestens CHF 992.– AHV-Beiträge (Stand 2020)
- Kinderrenten werden erst mit ordentlichem Pensionsalter ausbezahlt
- Eine allfällige Witwen/Waisenrente wird ebenfalls gekürzt
- einen Vorbezug muss man spätestens im Monat vor dem Geburtstag bei der AHV einreichen
- Ob ein Vorbezug sich lohnt muss in jedem einzelnen Fall überprüft werden
Aufschub einer AHV-Rente
- möglich 1 bis 5 Jahre (muss mindestens 12 Monate betragen)
- hat eine Rentenerhöhung von 5.2% bis 31.5% pro Jahr zur Folge
- die Dauer des Aufschubs muss nicht im Voraus festgelegt werden. Nach einem Jahr kann die erste Rente jederzeit bezogen werden
- mit dem Aufschub der Altersrente werden auch die Kinderrenten aufgeschoben
- nach dem Tod wird der Zuschlag auch zu den Hinterlassenenrenten gewährt, nicht aber zur Altersrente des Ehegatten oder der Ehegattin
- ein Aufschub muss spätestens ein Jahr nach dem ordentlichen Pensionsalter mitgeteilt werden
- vom Aufschub ausgeschlossen sind IV-Bezüger oder Altersrenten mit Hilflosenentschädigung
- Ob ein Aufschub sich lohnt muss in jedem einzelnen Fall überprüft werden